Wann wird’s mal wieder richtig Sommer?

Keine Schutzfähigkeit für beschreibende Angaben

BPatG, Beschluss vom 19.04.2013, Az.: 27 W (pat) 532/11

Nachdem das DPMA die Anmeldung der Wortmarke „SUMMER FLAVOUR“ für Waren der Klasse 3, Parfümwaren; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege zurückwies und die Anmelderin daraufhin Beschwerde erhob, hatte nun das BPatG über die Schutzfähigkeit der Marke zu entscheiden. Das BPatG sah „SUMMER FAVOUR“ als eine beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren der Klasse 3.  Das Zeichen sei daher freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig und dürfe nicht eingetragen werden.

Die Wortkombination bestehe aus dem zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wort „SUMMER“, welcher in sprachüblicher Weise mit dem Begriff „FLAVOUR“ verbunden werde, sodass im Gesamteindruck der Begriffsinhalt Sommerduft entstehe. Außerdem handle es sich bei „SUMMER FLAVOUR“ um einen werbeüblichen Hinweis auf die Duftrichtung, nicht aber um einen Herkunftshinweis. Deswegen versagte das BPatG „SUMMER FLAVOUR“ für die beanspruchten Waren die Schutzfähigkeit.