„TOTO“ gelöscht

Löschung gebräuchlicher Marken

BPatG, Beschluss vom 08.04.2013 – Az.: 33 W (pat) 35/10

Schon bei der Eintragung des Kennzeichens „TOTO“ für Lotteriespiele Druckerzeugnisse und ähnliches gab es 1997 seitens des DPMA Bedenken. Schlussendlich wurde die Marke aber als im Verkehr bereits durchgesetztes Kennzeichen eingetragen. Das BPatG ordnete nun die Löschung der zugunsten des Deutschen Lotto- und Totoblocks eingetragenen Marke für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen an. „TOTO“ sei nie eintragungsfähig gewesen und auch heute nicht eintragungsfähig.

Es handle sich nämlich um eine gebräuchliche Abkürzung von „Fussballtoto“, also einer Bezeichnung für eine Sportwette. Daher sei „TOTO“ beschreibend und ihm fehle jegliche Unterscheidungskraft. „TOTO“ werde von Verbrauchern eher als Hinweis auf ein bestimmtes Spiel und nicht als Herkunftshinweis verstanden. Ähnlich wurde auch in dem 2006 durch den BGH abgeschlossenen Verfahren um die Marke „LOTTO“ argumentiert (BGH, Beschluss vom 19.01.2006 – I ZB 11/04).