Bolerojäckchen

Keine Vermutung der Inhaberschaft bei erstmaliger Zugänglichmachung

BGH, Urteil vom 13.12.2012, Az.: I ZR 23/12

Bei dem in der Textilbranche spielenden Fall hatte ein Textilhandelsunternehmen ein anderes Textilhandelsunternehmen auf Schadensersatz und Auskunftserteilung verklagt. Die Klägerin brachte vor, die Beklagte habe das Muster ihres Bolerojäckchens „Amisu“ nachgeahmt und machte damit den Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geltend. Die Beklagte verletze durch den Vertrieb des Bolerojäckchens „LIVRE“ die Designrechte der Klägerin.

Der BGH entschied, dass die Partei, die Rechte aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster für sich geltend macht, auch die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass sie Inhaberin des behaupteten Rechts ist. Dieser Nachweis sei der Klägerin nicht gelungen. Sie habe nicht ausreichend nachweisen können, dass die bei ihr angestellten Arbeiterinnen das Bolerojäckchen entworfen hätten. Grund dafür waren vor allem die von der Klägerin eingereichten fraglichen Schnittzeichnungen. Es besteht somit nach Ansicht des BGH keine rechtliche Vermutung dafür, dass derjenige der Inhaber eines Musters sei, der das Muster erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der EU zugänglich gemacht hat. Die Klage blieb damit ohne Erfolg.