Ein neues „M“ am Markenhimmel

Markenrechtlicher Schutz für den Buchstaben „M“ im Bezug auf Sportwagen

BPatG, Beschluss vom 14.11.2012 – 28 W (pat)518/11

Jeder kennt es – das wohl berühmteste „M“ von McDonald’s. Nun hat auch BMW ein ganz eigenes „M“ – in einer anderen Warenklasse versteht sich. Seit über 40 Jahren verwendet BMW bereits den Buchstaben „M“ als Abkürzung für „Motorsport“ bei seinen Fahrzeugen. Dies stellt nach Ansicht des BPatG keine allgemeine Abkürzung für „Motorsport“ dar und die Eintragbarkeit war hier gegeben.

Das BPatG hielt den Buchstaben „M“ im Bezug auf Sportwagen nämlich für unterscheidungskräftig. Dem Buchstaben „M“ werde im Bezug auf Sportwagen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet, etwa als Abkürzung für die Zugehörigkeit zur „EG-Fahrzeugklasse M“ auf Basis der EG-Richtlinie 2007/46/EG vom 5. September 2007. Diese Art der Klassifizierung sei zum einen vielen Verbrauchern überhaupt nicht bekannt und würde zum anderen nicht lediglich mit „M“ abgekürzt werden, sondern mit „Klasse M“.

Zwar würden einzelne Buchstaben in der Automobilbranche traditionell gerne verwendet – etwa „T“ für „Turbo/Touring“ oder „D“ für „Diesel“ – der Buchstabe „M“ werde in der Fachwelt jedoch momentan nicht zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder eines sonstigen Merkmals der Ware „Sportwagen“ benötigt. Eine solche beschreibende Verwendung des Buchstaben „M“ durch Mitbewerber sei auch nicht zu erwarten. Deshalb bestünde auch kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Fazit:

Einzelbuchstaben können als Marke eingetragen werden, dies kommt in der Praxis aber eher selten vor. Bei jeder Entscheidung sind die konkreten Besonderheiten des Einzelfalles maßgebend. Hier hat das Beschwerdeverfahren zum Erfolg geführt und die Marke wurde eingetragen.