Wie „bio“ ist natürliches Mineralwasser?

Werben mit Selbstverständlichkeiten?

BGH, Urteil vom 13.09.2012, I ZR 230/11

Der Begriff „Bio“ durfte bisher nur Produkte aus dem ökologischen Landbau kennzeichnen, die nach den Kriterien der EU-Ökoverordnung oder eines anerkannten Bioanbauverbandes hergestellt wurden. Als eine bayerische Brauerei ein „Biomineralwasser“ anbot und dieses mit einem eigens entworfenen Biosiegel kennzeichnete, klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung. Sie hielt dies für irreführend. Die Verwendung des Wortes „Bio“ und eines Siegels suggerierten eine Qualität, die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben und damit selbstverständlich sei. Der BGH sah dies jedoch anders.

Je nach Produkt könne der Begriff „Bio“ unterschiedliche Bedeutung haben. Im Gegensatz zu Produkten aus dem ökologischen Landbau, erwarte der Verkehr bei einem Mineralwasser nicht, dass die Verwendung des Wortes „Bio“ und eines Siegels gesetzlichen Vorgaben unterliege oder staatlich überwacht werde. Er stellte aber auch fest, dass nur solche Mineralwässer den Zusatz „Bio“ verwenden dürfen, die im Hinblick auf Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstwerte bleiben.