Hallo Erde!

Unterscheidungskraft einer sloganartigen Wortfolge

BPatG, Beschluss vom 18.07.2012 – 29 W (pat) 535/11

Die Wortfolge „Hallo Erde!“ wurde als Marke für verschiedene Dienstleistungen in den Klassen 35 (Zusammenstellung und Präsentation von Produkten, die besondere soziale oder ökologische Kriterien erfüllen, z.B. aus den Bereichen Lebensmittel, Haushaltswaren, Drogerieartikel), 39 (Veranstaltung, Vermittlung, Vertrieb und Vermarktung von Reisen und ähnliches) und 41 (Organisation und Durchführung von sportlichen und kulturellen Aktivitäten und ähnliches) angemeldet. Nachdem die Markenanmeldung vom DPMA als beschreibend zurückgewiesen wurde, hat die Anmelderin erfolgreich Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Im Gegensatz zum DPMA hat das BPatG die Wortfolge „Hallo Erde!“ als unterscheidungskräftig angesehen.

Die Wortfolge sei zwar eine sloganartige Bezeichnung, aber weder ausschließlich produktbeschreibend, noch eine reine Werbeformel. Ihr komme mithin herkunftshinweisende Funktion zu. Dies sei nicht zuletzt auf ihre Kürze, Prägnanz und Eingängigkeit zurückzuführen. Zudem rege die Marke mehr zum Nachdenken an, als dass sie die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibe. „Hallo Erde!“ verfüge damit über die erforderliche Eigenart, um von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen – hier Handel und Endverbraucher – als Unternehmenshinweis für die beanspruchten Dienstleistungen aufgefasst zu werden.