Kuk – Kurz und knackig

Neues zum Markenschutz für Abkürzungen: Eintragungsfähigkeit von Marken aus Buchstabenfolgen und zugehörigen beschreibenden Wortkombinationen

EuGH, Urteil vom 15.03.2012, Az.: C-91/11 Securvita / Öko-Invest

Aufgrund zweier Vorlagen des BPatG („NAI – Der Natur-Aktien-Index“ und „Multi Markets Fund MMF“) befasste sich der EuGH mit der Frage der Schutzfähigkeit zusammengesetzter Marken. Diese Marken bestanden jeweils aus einer Buchstabenfolge und einer die Buchstabenfolge erklärenden (an sich schutzunfähigen) Wortkombination. Obwohl die Buchstabenfolge – isoliert betrachtet –  schutzfähig war, hielt der EuGH die zusammengesetzte Marke für schutzunfähig.

Mit dieser Entscheidung bestätigt der EuGH die aktuelle Rechtsprechung des BPatG und klärt eine auf europäischer Ebene sehr umstrittene Rechtslage bezüglich des Markenschutzes für Abkürzungen. Der EuGH begründete seine Entscheidung vor allem mit dem rein beschreibenden Charakter des Gesamtzeichens. Die einzelnen Elemente des Zeichens seien dazu bestimmt sich gegenseitig zu erläutern – die Wortkombination als Erklärung der Buchstabenfolge, die Buchstabenfolge als Abkürzung der Wortkombination. Somit fehle die Unterscheidungskraft.

Mit Hinblick auf diese Rechtsprechung gilt im Bezug auf zusammengesetzte Marken dieser Art damit der Grundsatz „weniger ist mehr“.