Wo kommt die Milch her?

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.07.2013 – 2 U 157/12, MarkenG §§ 126, 127; UWG §§ 5 I 2 Nr. 1, 12 II; LFGW § 11 I Nr. 1

Die Antragsgegnerin vertreibt Frischmilch. Auf der Verpackung wurde die Bezeichnung „MARK BRANDENBURG“ abgebildet. In kleinerer Schrift befand sich darunter der weitere Hinweis „abgefüllt in Köln“. Das konkret beanstandete Produkt wurde von der Antragsgegnerin bereits seit dem Jahr 2007 vertrieben. Der Antragsteller hat angegeben, dass er durch einen Zeitungsbericht aus dem Jahr 2012 entsprechend aufmerksam geworden ist. Das Landgericht Stuttgart hatte den Verfügungsantrag u.a. wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen.

Das OLG Stuttgart hingegen hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und eine Aufbrauchfrist gewährt. Das OLG Stuttgart hat zunächst festgestellt, dass die Dringlichkeitsvermutung nicht zu verneinen sei. Es bestehe keine Pflicht, quasi ständig die Aufmachung von Produkten zu prüfen. Es sei nicht schädlich, dass die Produktverpackung bereits seit geraumer Zeit in der beanstandeten Form bestanden habe, wenn die positive Kenntnis erst später erlangt wurde. Auch der Verfügungsanspruch sei gegeben.

Die beanstandete Aufmachung der Produktverpackung wird vom OLG Stuttgart als irreführend bewertet. Es wird festgehalten, dass der so angesprochene Verkehr mit der Bezeichnung „MARK BRANDENBURG“ die Vorstellung verbinde, dass das so gekennzeichnete Produkt auch aus dieser Region komme. Bei der Bezeichnung „MARK BRANDENBURG“  handelte es sich hier zudem um eine geografische Herkunftsangabe gem. §§ 126, 127 MarkenG.

Zwar sei dem Verbraucher schon bekannt, dass ein Produkt wie Milch nicht notwendigerweise vor Ort verarbeitet wird und auch zu einem weiterverarbeitenden Unternehmen gebracht werden könne, auch über weite Strecken. Bei der Verwendung einer solchen regionalen Angabe rechne der Verbraucher aber nicht damit, dass die mit dieser Angabe bezeichnete Milch weit transportiert und gänzlich ausserhalb der bezeichneten Region verarbeitet werde.

Diese Irreführung sei für die Kaufentscheidung des Verbrauchers durchaus relevant. Dem Verbraucher könnten beispielsweise kurze Transportwege wichtig sein oder auch die Förderung von Produkten aus einer bestimmten Region. Der Zusatz auf der Verpackung „abgefüllt in Köln“ konnte die Irreführung nicht beseitigen. Der Zusatz sei in einer kleinen Schrift gehalten und gehe somit gegenüber der herausgestellten Angabe „MARK BRANDENBURG“ unter.