Verwechslungsgefahr von Marken aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens

BPatG, Beschluss vom 27.11.2014 – 29 W (pat) 49/11 – PMCOMPACT / P. M.

Das Bundespatentgericht entschied jüngst in der Sache PMCOMPACT ./. P.M. über die Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens (BPatG, Beschluss vom 27.11.2014 – 29 W(pat) 49/11).

Die Inhaberin der älteren deutschen Wortmarke „P.M.“ legte Widerspruch gegen die jüngere Wort-/Bildmarke „PMCPOMPACT“ ein. Der Widerspruch blieb zunächst erfolglos. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes verneinte eine Verwechslungsgefahr und wies den Widerspruch zurück. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Auf diese Beschwerde hin hob das Bundespatentgericht den ablehnenden Beschluss der Markenstelle teilweise auf und ordnete in diesem Umfang die Löschung der betreffenden Waren im Bereich Computersoftware, Druckereierzeugnisse und Online-Publikationen sowie damit eng verwandte Waren und Dienstleistungen an.

Das Bundespatentgericht ging im Gegensatz zum Deutschen Patent- und Markenamt, hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen, von einer Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens aus.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken wurde verneint. Die jüngere Marke unterscheide sich durch den zusätzlich enthaltenen Wortbestandteil „Compact“ und die vorhandene grafische Ausgestaltung deutlich von der Widerspruchsmarke „P.M.“. Insbesondere trete die Buchstabenfolge „PM“ nicht derart prägend hervor, als dass eine kollisionsbegründende Stellung eingenommen würde.

Jedoch sei hinsichtlich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens vorliegend. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der so angesprochene Verkehr die beiden Marken versehentlich dem gleichen Markeninhaber zuordnen könnte, aufgrund der klangidentischen Buchstabenfolge „PM“.

Die ältere Marke „PM“ verfüge über eine gesteigerte Verkehrsgeltung im Bereich der periodischen Druckereierzeugnisse. In Bezug auf die Aussprache gesehen, sei nicht klar erkennbar, ob es sich nun um die Abkürzung „P.M.“ oder die Buchstabenfolge „PM“ handele. Auch sei in der Verlagsbranche der Zusatz „Compact“ zu bestehenden Titeln von Druckereierzeugnissen durchaus üblich.

Der übereinstimmende Bestandteil tritt in der jüngeren Marke also deutlich wahrnehmbar hervor, während der weitere Bestandteil als üblicher Zusatz in den Hintergrund tritt. Die Gefahr einer irrtümlichen gedanklichen Zuordnung wurde bejaht. (BPatG, Beschluss vom 27.11.2014 – 29 W (pat) 49/11 – PMCOMPACT / P. M.)

Anmerkung:

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Marken erfolgt ein Vergleich zwischen den Marken selbst und zwischen den Waren und Dienstleistungen, die von den zu vergleichenden Marken umfasst sind.

Der Vergleich der Marken selbst wird in Bezug auf drei Bereiche angestellt:

  • Ähnlichkeit des Schriftbildes
  • Ähnlichkeit der Aussprache
  • Ähnlichkeit einer möglichen Begrifflichkeit.

Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann auch unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen in Verbindung Bringens gegeben sein. Diese liegt u. a. dann vor, wenn ein Bestandteil, der mit der älteren Marke übereinstimmt, identisch oder ähnlich in eine jüngere Marke aufgenommen wird, in der der Bestandteil dann eine selbständig kennzeichnende Stellung behält. Dann kann wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils bei den relevanten Verkehrskreisen der Eindruck entstehen, dass die Waren oder Dienstleistungen aus Unternehmen stammen, die wirtschaftlich miteinander verbunden sind.

Wenn sich also zum Vergleich anstehende Marken klanglich, schriftbildlich und begrifflich unterscheiden, kann dies zwar eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ausschließen. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr kann trotzdem vorhanden sein, nämlich unter dem Gesichtspunkt einer gedanklichen in Verbindungbringung.