Streit um Mikado-Keksstangen: Unterlassungsklage abgewiesen

Wann ist die Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Produktes hinzunehmen?

BGH, Urteil vom 23.10.2014 – I ZR 133/13 – Keksstangen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat darüber entschieden, ob bereits aus der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Produktes auf einer internationalen Messe der Schluss zu ziehen ist, dass das Produkt in der gleichen Aufmachung auch inländischen Verbrauchern angeboten wird. Zugrunde liegt der folgende Fall: Die Klägerin, das Unternehmen DeBeukelaer, vertreibt in Deutschland seit Jahrzehnten dünne Keksstangen, die zu etwa vier Fünfteln der Gesamtlänge mit Schokolade umhüllt sind. Die beklagte Partei, ein türkischer Hersteller von Schokostäbchen, stellt ein nahezu identisch gestaltetes Keksstangenprodukt her und vertreibt dieses in der Türkei und weiteren Ländern. Beide Parteien verwenden Verpackungen, auf denen die jeweiligen Keksprodukte abgebildet sind. Ansonsten weisen die Produktverpackungen Unterschiede auf, beispielsweise sind unterschiedliche Produkt- und Herstellerkennzeichnungen aufgeführt.

Die beklagte Partei stellte ihr Produkt im Januar 2010 auf der internationalen Süßwarenmesse in Köln aus. Dagegen wendete sich die Klägerin. Die Keksstangen der beklagten Parteien seien eine unzulässige Nachahmung des Originalprodukts. Die Klägerin hat die beklagte Partei auf Unterlassung des Angebots, der Bewerbung, des Vertriebs oder des sonstigen Inverkehrbringens der Keksstangen in Deutschland in Anspruch genommen. Das OLG Köln entschied in der Vorinstanz, dass dem türkischen Hersteller der Vertrieb der Keksstangen in der beanstandeten Verpackung verboten sei. Der BGH hat nun dieses Urteil aufgehoben und die Klage von DeBeukelaer abgewiesen. Eine Erstbegehungsgefahr des Anbietens, Vertreibens und sonstigen Inverkehrbringens der unlauteren Produktnachahmung im Inland folge nicht bereits aus der bloßen Produktpräsentation auf der internationalen Süßwarenmesse in Köln.

Die Messe sei ausschließlich einem internationalen Fachpublikum zugänglich. Mit der reinen Präsentation auf dieser Fachmesse sei das Produkt nicht in Deutschland in den Verkehr gebracht und nicht gegenüber deutschen Verbrauchern geworben. Damit fehlte es an einer erforderlichen Begehungsgefahr und somit an einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Bereits in der Entscheidung „Pralinenform II“ hatte der BGH ähnliche Feststellungen getroffen und tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr verneint.

Allein durch die Präsentation des Produktes auf der Messe könne nicht darauf geschlossen werden, dass das Produkt in der gleichen Aufmachung in Deutschland auf den Markt gebracht werden solle.