Schnapp dir was!

BGH, Urteil vom 17.07.2013, I ZR 34/12

Im Juli letzten Jahres hat der BGH entschieden, das die Werbeaussage „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘!“ wettbewerbswidrig ist und zu unterlassen ist.

Im Januar 2014 wurden nun die schriftlichen Entscheidungsgründe veröffentlicht.

Das Internet-Fantasy-Rollenspiel  „Runes of Magic“ des Anbieters Gameforge war unter anderem im Internet mit der folgenden Aussage beworben worden:

Pimp deinen Charakter-Woche (Überschrift)

Ist Dein Charakter bereit für kommende Abenteuer und entsprechend gerüstet?

Es warten tausende von Gefahren in der weiten Welt von Taborea auf Dich und Deinen Charakter. Ohne die entsprechende Vorbereitung kann die nächste Ecke im Dungeon der letzte Schritt gewesen sein.

Diese Woche hast Du erneut die Chance Deinen Charakter aufzumotzen!

Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘!

Von Montag, den 20. April 17:00 bis Freitag, den 24. April 17:00 hast du die Chance, Deinen Charakter aufzuwerten!

Die Worte „Deinen Charakter aufzuwerten“ stellten dabei einen Link dar. Auf der damit verbundenen Internetseite konnte der User verschiedene Zubehörartikel“ erwerben. Auf dieser Seite waren dann Produkte und Preise aufgeführt.

Der BGH stellte fest, dass es sich bei der angegriffenen Aussage „Schnapp Dir…“ um eine an Kinder gerichtete Kaufaufforderung handele gemäß § 3 Abs. 3 UWG Anhang Nr. 28. Dafür sei bereits die Anspracheform im Imperativ ausreichend. Die beanstandete Aussage richte sich im vorliegenden Fall nicht nur an einen Adressatenkreis von Minderjährigen über 14 Jahre, sondern ganz allgemein an nicht volljährige Spieler. Ob das Fantasy-Rollenspiel auch von Erwachsenen gespielt werde und diese auch von der Werbung abgesprochen werden, sei hier nicht entscheidend. Die konkrete Art und Weise der beanstandeten Aussage „Schnapp Dir…“ enthalte zugleich eine Aufforderung zum Erwerb gemäß § 3 Abs. 3 UWG Anhang Nr. 28. Die Werbeaussage fordere die angesprochenen Kinder damit unmittelbar dazu auf, selbst die beworbenen Produkte zu erwerben gemäß § 3 Abs. 3 UWG Anhang Nr. 28. Es sei auch nicht schädlich, dass das beworbene Produkt nicht direkt in die Werbung eingebunden sei, sondern einen Klick weit entfernt war. Die vorliegende Werbung könne nicht künstlich aufgeteilt werden – etwa in eine mit einem Link versehene Kaufaufforderung einerseits und eine davon getrennte Werbung mit Preisen und Produktinformation ohne Kaufappell andererseits.

Somit war die beanstandete Aussage als wettbewerbswidrig zu qualifizieren.

Anmerkung:

Über die Revision hat der BGH antragsgemäß durch Versäumnisurteil entschieden, da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil aber auf einer Sachprüfung.

Gegen das vorstehende Versäumnisurteil wurde mittlerweile Einspruch eingelegt.

Sollte der BGH im weiteren Verlauf seine Auffassung bestätigen, wird es spannend für Anbieter im Online-Spiele-Markt. Diese sollten Vorsicht walten lassen. Gerade im Free2Play Bereich richten sich die Spiele vorwiegend an Minderjährige. Es besteht die Gefahr, wettbewerbswidrig zu handeln, vor allem wenn die Werbung einen Aufforderungscharakter erkennen lässt.