Nennung fremder Marken bei vergleichender Werbung kann zulässig sein

Zum Fall

Die Klägerin stellt Staubsaugerbeutel her, die unter der Marke „Swirl“ vertrieben werden. Die Klägerin hält Markenrecht an der Bezeichnung „Swirl“ inne sowie auch an weiteren Zeichen im Bereich der Typenbezeichnungen für die Produkte wie z.B. „ A 06“ oder „M 50“.
Die Beklagte handelt mit Staubsaugerbeutel und vertreibt diese über ihre Internetseite. Unter anderem verwendete sie in ihren Angeboten die folgenden Überschriften:

4 Vlies für AEG alternativ (ähnlich Swirl PH 86)

20 Papier – für Miele alternativ (ähnlich JFM ähnlich Swirl M 50 (M 50) & M 51 (M 51).

Der BGH stellt nun fest, dass dies zulässig ist und darin weder eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin liegt noch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Eine Markenverletzung ist nicht gegeben. Zwar stellt die Nennung der Drittmarken in diesem Falle eine Benutzung des (identischen Zeichens) für die eigenen (hier auch identischen) Waren und Dienstleistungen des werbenden Benutzers dar. Wenn diese Werbung im Einklang mit § 6 UWG steht, folgt daraus kein Verbietungsrecht für die Zeicheninhaberin.

Nach § 6 UWG ist vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt. Der Vorwurf der Unlauterkeit ist dann begründet, wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche unlautere Begleitumstände hinzukommen. Vorliegend waren für denselben Zweck bestimmte Staubsaugerbeutel in den Vergleich einbezogen. Die funktionelle Gleichwertigkeit der Produkte stellte eine wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaft der Produkte der Beklagten dar.

Auch eine Unlauterkeit wegen Verwechslungsgefahr gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG war nicht gegeben. Dafür hätte der Vergleich im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen führen müssen – zwischen dem Werbenden und einem Konkurrenten oder zwischen den angebotenen Produkten. Durch die Verwendung des Adjektivs „ähnlich“ wurde vorliegend klargestellt, dass es sich eben nicht um Produkte der Klägerin handele, sondern um Produkte eines Wettbewerbers. Somit schied hier auch eine Irreführung gem. § 5 Abs. 2 UWG aus.

BGH 2.4.2015, I ZR 167/13