Nachweis friedlicher Koexistenz

EuG, Urteil vom 10.04.2013, Az.: T-505/10

Inhaber angegriffener Marken berufen sich oftmals darauf, dass eine Verwechslungsgefahr wegen jahrelanger Koexistenz der streitgegenständlichen Marken auf nationalen Märkten ausscheide bzw. zumindest reduziert sei. Obwohl das EuG dieser Auffassung in der Vergangenheit aufgeschlossen gegenübertrat und eine Reduzierung der Verwechslungsgefahr für möglich hielt, war bislang unklar, wie Markeninhaber den Nachweis einer die Verwechslungsgefahr reduzierenden friedlichen Koexistenz wirksam erbringen sollten.

In seiner Entscheidung vom 10.04.2013 führte das EuG diesbezüglich aus, dass der Nachweis grundsätzlich durch die Vorlage mehrerer eidesstattlicher Versicherungen erbracht werden könne. Voraussetzung sei allerdings, dass die eidesstattlichen Versicherungen zumindest auch von Verbrauchern der in Rede stehenden Produkte stammen. In dem in der Metallbranche spielenden Fall war es nicht gelungen, den Nachweis der reduzierten Verwechslungsgefahr aufgrund der friedlichen Koexistenz zu erbringen.