Knopf im Ohr

Kein Europäischer Markenschutz für Positionsmarke

EuG, Urteil vom 16.01.2014, Az T-433/12

Der Stofftierhersteller Margarete Steiff GmbH wollte die Anbringung eines Knopfes oder eines Fähnchens mittels eines Knopfes am Ohr eines Stofftieres als europ. Gemeinschaftsmarke schützen lassen. Zu diesem Zweck wurden sogenannte “Positionsmarken” angemeldet. Bei Positionsmarken wird kein Schutz für die bildliche Darstellung als solche gewährt, sondern für die Positionierung / Anbringung eines Zeichens.

Nun hat das EuG entschieden, dass die erforderliche Unterscheidungskraft fehle und somit eine Eintragbarkeit als europ. Gemeinschaftsmarke nicht möglich sei. Es hat festgestellt, dass die feste Verbindung eines Metallknopfs mit dem Ohr eines Stofftiers dazu führe, dass die Anmeldemarke an sich mit dem Erscheinungsbild der damit gekennzeichneten Waren verschmilzt. Die Marke verschmelze mit dem Erscheinungsbild der Waren. Weiterhin handle es sich bei Knöpfen um übliche Gestaltungselemente bei Stofftieren. Zudem entstehe der Eindruck, dass der Knopf auf den betreffenden Waren zu rein dekorativen Zwecken angebracht ist. Neuheit oder Originalität seien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke keine maßgeblichen Kriterien. Die Positionsmarke “Knopf im Ohr” war damit nicht als europ. Gemeinschaftsmarke schutzfähig.

Anmerkung:

Ganz schutzlos ist die hier unterlegene Markenanmelderin hingegen nicht:

Im Deutschen Register sind die Positionsmarken für Knopf und Fähnchen als Marke eingetragen, ebenso als Internationale Registrierung. Zudem hält das Wettbewerbsrecht Möglichkeiten bereit, sich vor unlauterer Nachahmung zu schützen.