Keine Prägung des Zeichens „Viva Bio“ durch den Bestandteil „Viva“ – keine Verwechslungsgefahr

BPatG, Beschluss vom 1.10.2014 – 26 W (pat) 36/13

Die Inhaberin der älteren deutschen Wortmarke “VIVA”, eingetragen unter anderem in den Klassen 32 und 33 für Biere und alkoholische Getränke, hatte Widerspruch eingelegt gegen die in den Klassen 29, 32 und 33 angemeldete Wortmarke „Viva Bio“. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die Beschwerde der Widersprechenden gegen diese Entscheidung wurde vom Bundespatentgericht als unbegründet zurückgewiesen.

Zum Umstand der Prägung bei teilweise übereinstimmenden Begriffen führt das BPatG unter anderem aus: Innerhalb des zusammengesetzten Zeichens „Viva Bio“ nehme das Element „Viva“ keine prägende Stellung ein. Auch der glatt beschreibende Charakters des weiteren Elements „Bio“ vermag daran nichts zu ändern.

Zur Ähnlichkeit von Waren führt das BPatG unter anderem aus:  Allein der Umstand, dass sich Waren möglicherweise begegnen können (hier im Fall: mögliche Begegnung von Lebensmittelprodukten und Getränken im Rahmen einer Mahlzeit) reicht noch nicht aus, um eine Warenähnlichkeit zu begründen. Die Begründung einer Warenähnlichkeit aufgrund des Bestehens sich ergänzender Eigenschaften setzt mehr voraus, z.B. dass die eine Ware für die andere Ware unentbehrlich ist, so dass von einer gemeinsame Herkunft der Waren auszugehen ist.

BPatG, Beschluss vom 1.10.2014 – 26 W (pat) 36/13