LG Bochum, Beschluss vom 24.04.2017

Aus dem Leitsatz:

Wer gegenüber privaten Endverbrauchern im Internet Artikel anbietet, muss einen klickbaren Link zur OS-Plattform an einer leicht zugänglichen Stelle auf seiner Internetpräsenz zu Verfügung stellen.

Im Wege einer einstweiligen  Verfügung wurde der Antragsgegnerin durch das Landgericht Bochum (unter anderem) untersagt, gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen Beleuchtungsartikel für Kraftfahrzeuge und Motorräder im Internet anzubieten, ohne in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen klickbaren Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen.

Weiter versäumte die Antragsgegnerin ordnungsgemäß über das gesetzliche Widerrufsrecht zu informieren. Zum Teil gab sie divergierende Widerrufsfristen innerhalb des gleichen Angebotes an, teilweise fehlte eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung.

Beide Versäumnisse muss die Antragsgegnerin nachbessern. Bei jeder Zuwiderhandlung droht ihr ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00.

Zur Erläuterung für Sie: Die von der EU indizierte Online Streitbeilegungs-Plattform dient der außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbraucher und Händler. Die Plattform soll eine Alternative zu ordentlichen Rechtsweg darstellen und sowohl dem Verbraucher als auch dem Händler eine unkomplizierte Möglichkeit für Beschwerden bieten. Entgegen ihrer Pflicht stellte die Antragsgegnerin keinen leicht zugänglichen Link auf ihrer Internetseite bereit.

Auch das OLG München bestätigte in seiner Entscheidung vom 22.09.2016 (29 U 2498/16)  die Pflicht zur Einstellung eines leicht zugänglichen Links zur OS-Plattform.

Hierbei zeigt sich einmal mehr wie wichtig eine rechtskonforme Internetpräsenz ist. Abmahnungen können vermieden werden.

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an!

LG Bochum, Beschluss vom 24.04.2017