Informationsangaben / Impressum in der Werbung

Informationspflichten gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG

Bei der Werbung gilt es, die gesetzlichen Anforderungen zu beachten und unlauteres Verhalten im Wettbewerb zu vermeiden. Sonst drohen rechtliche Schritte, wie Abmahnung, einstweilige Verfügung und/oder Klage.

Im Folgenden geht es um die Impressumsangaben, die in der Werbung enthalten sein müssen. Gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gilt die Information der Identität und Anschrift des Werbenden als eine wesentliche Information, die dem Verbraucher bekannt zu geben ist, wenn Produkte und Services in einer solchen Weise zum Verkauf angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.

Soweit die gesetzliche Vorgabe. Was heißt dies nun in der Praxis?

Hierzu zwei aktuelle Entscheidungen:

OLG Köln, Urteil vom 26. September 2014, Az. 6 U 56/14

Bei der Printwerbung eines Online-Marktplatzes ist eine ausreichende Identifizierung des Verkäufers durch einen Verweis rein auf dessen Internetseite möglich.

Die Beklagte betreibt hier ein Internetportal “MeinPaket.de”. Dort können gewerbliche Verkäufer Produkte anbieten. Die Beklagte schließt selbst mit den Käufern keine Verträge über die Produkte ab. Vorliegend wurde eine Print-Anzeige geschaltet. Die dort beworbenen Produkte konnten dann aber ausschließlich über die Verkaufsplattform der Beklagten im Internet bezogen werden. Der Kaufinteressent musste also zwangsläufig die entsprechende Internetseite aufrufen. Auf dieser Internetseite waren dann die gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG vorgeschriebenen Informationen zur Firma und Anschrift des jeweiligen Verkäufers aufgeführt. Der interessierte Verbraucher erhielt somit die erforderlichen Angaben im Zusammenhang mit dem Produktangebot und der Produktpräsentation. Damit war der Umstand, dass in der (vorgeschalteten) Printwerbung an sich die Impressumsangaben fehlten, nicht wettbewerbswidrig und der Erfüllung der Informationspflicht gem. § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG war Genüge getan. Die zusätzliche Angabe der Informationen innerhalb der Print-Anzeige war nicht notwendig.

Damit liegt das OGL Köln auf der Linie des BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 · Az. I ZR 24/12 – Alpenpanorama im Heißluftballon:  bei  § 5a Abs.3 Nr. 2 UWG geht es vor allem um die Sicherstellung, dass der Verbraucher diejenigen Basisinformationen erhält, die er benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen. Identität und Anschrift des Vertragspartners des Verbrauchers sind also anzugeben.

Hingegen ergibt sich aus § 5 Abs. 2, 3 Nr. 2 UGW nicht,  wann diese Angaben dem Verbraucher mitzuteilen sind. In jedem Falle muss der Verbraucher die Impressumsangaben vor der frühestmöglichen informierten geschäftlichen Entscheidung über den Kauf erhalten, um ein „Vorenthalten“ der Angaben zu vermeiden. Im Falle eines Kaufs über das Internet ist das wohl der Zeitpunkt, wenn der Verbraucher über die Angebotsseite eine Bestellung vornehmen kann

Bei einer Entscheidung des OLG München lag der zugrundeliegende Fall anders, und dem gemäß wurde der Fall auch abweichend beurteilt.

OLG München, Urteil vom 15.05.2014 – 6 U 3500/13

Hier war der Hinweis in einer Printwerbung, dass die näheren Informationen zu den beworbenen Produkten auf der näher bezeichneten Internetseite „Informationen zu Produkten und teilnehmenden Restaurants unter: www.mcdonalds.de” abrufbar seien, nicht ausreichend für die Anforderungen des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Identität des Unternehmers.

Soweit allerdings das Angebot von Franchise-Unternehmen beworben wird, kann dagegen der Hinweis auf deren Internetauftritt genügen.

Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der McDonalds Corp. USA, betreibt Restaurants, teilweise erfolgte der Restaurantbetrieb durch Franchisenehmer. Die Beklagte warb in einer Printanzeige für Kaffeeprodukte: … ein 0,2 Literbecher Kaffee zum Preis ab € 1,–. Die Printanzeige erhielt keine Angabe des werbenden Unternehmens. Es wurde darauf hingewiesen, dass Informationen zu den beworbenen Produkten und teilnehmenden Restaurants unter der angegebenen Internetseite der Beklagten abrufbar seien.

Das OLG München hielt fest, dass die Abbildung des beworbenen Kaffeeproduktes verbunden mit der Angabe des genannten Eckpreises ein konkretes Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG darstellt. Die Information sei ausreichend, um den angesprochenen Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen.

Somit war es hier erforderlich, dass die Beklagte bereits in der Printwerbung die Identität und die Anschrift des Unternehmers als wesentliche Information aufführt. Dies war nicht erfolgt, der Unterlassungsanspruch insoweit also gegeben. Soweit allerdings das Angebot von Franchise-Unternehmen beworben wird, kann dagegen der Hinweis auf deren Internetauftritt genügen.

Wie stets ist die konkrete Situation des Einzelfalls entscheidend. Jeder Fall ist individuell und verdient eine eigenständige Überprüfung. Haben Sie Fragen?