Hey, Pippi Langstrumpf…

Pressemitteilung des BGH vom 18.07.2013 zum Urteil des BGH vom 17.07.2013, Az. I-ZR 52/12

Pippi Langstumpf, die berühmte Romanfigur, geschaffen von Astrid Lindgren, genießt grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz. Dies entschied der BGH am 17.07.2013.  Allerdings sah der BGH, anders als die Vorinstanzen, in der streitgegenständlichen, 2010 durchgeführten, Verkaufsaktion des Discounters Penny keine Urheberrechtsverletzung. Der Discounter hatte Karnevalskostüme unter der Bezeichnung „Püppi“ angeboten und mit einem Foto beworben, das ein Mädchen mit roten Zöpfen, Sommersprossen, grünem Kleid und Ringelstrümpfen zeigte – eine Darstellung, die sicherlich viele an Pippi Langstrumpf erinnern wird und in der die Rechtsnachfolger Lindgrens eine unerlaubte Ausbeutung der berühmten Romanfigur sahen. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass jedenfalls nur so wenige Merkmale der von Astrid Lindgren beschriebenen Romanfigur übernommen worden waren, dass eine Rechtsverletzung ausscheide.  Die Darstellung eines Mädchens mit roten Haaren, Sommersprossen und beschriebenem Kleidungsstil wecke höchstens Assoziationen mit der Figur Pippi Langstrumpf. Auf urheberrechtlicher Ebene ist der Fall damit entschieden, es wird aber abzuwarten sein, wie die Sache aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu beurteilen ist. Dies wird das OLG Köln zu entscheiden haben, an das die Sache zurückverweisen wurde.