Gleich und gleich gesellt sich gern

Keine Seniorität bei unterschiedlicher Farbgebung der älteren Marke und der Gemeinschaftsmarke

EuG, Urteil vom 20.02.2013, T-378/11

Meldet ein Markeninhaber eine Gemeinschaftsmarke an, die bereits als nationale Marke besteht, kann unter dem EU-Markenschutz im Bezug auf das Land der älteren nationalen Marke nicht das Datum der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, sondern das Prioritätsdatum der nationalen Markenanmeldung zu Grunde gelegt werden. In diesem Zusammenhang spricht man von „Seniorität“ oder auch „Zeitrang“ der älteren Marke. Der Anmelder kann so das frühere Anmeldedatum der nationalen Marke innerhalb der Gemeinschaftsmarke weiterführen. Die Seniorität gilt nur für den Mitgliedsstaat, in dem die ältere Marke geschützt ist.

Eine Seniorität kann nur dann beansprucht werden, wenn unter anderem die nationale Marke und die Gemeinschaftsmarke identisch sind. Im vorliegenden Fall unterschieden sich die Gemeinschaftmarke und die nationale deutsche Marke in der Farbe. Die Marken waren für dieselben Waren eingetragen und stimmten auch sonst überein. Für das EuG war dies aber nicht ausreichend: die geforderte Übereinstimmung der Marken ist eine absolute Identität. Nur bei äußerst geringfügigen Unterschieden, die einem Durchschnittsverbraucher entgehen könnten, kann ausnahmsweise trotzdem eine Identität bestehen. Aufgrund der unterschiedlichen Farbe konnte hier keine Seniorität angenommen werden.