EuG: Prägende Stellung eines Einzelbuchstabens in Gesamtmarke

Ein einzelner Buchstabe innerhalb einer ausgeschmückten Gesamtdarstellung kann zur Bezeichnung der Marke ausgesprochen werden, sodass klangliche Identität zu einer Marke besteht, die auch diesen Buchstaben zeigt (aus dem Leitsatz des Verfassers)

Die Klägerin begehrte Markenschutz in der EU unter anderem für die Waren ,,Biere”. Die Gegenseite legte Widerspruch ein aus einer eingetragenen Deutschen Marke, die ebenfalls die Waren ,,Biere” schützt. Die Vergleichsmarken sind graphisch ausgestaltete Zeichen, die jeweils den Buchstaben ,,H” zeigen. Die ältere Marke ist eine schwarz gestaltete Figur eines Ritters auf einem Pferd, der ein Schild in der Hand trägt. Auf dem Schild ist der Buchstabe ,,H” angeordnet. Die jüngere Marke zeigt ebenfalls ein Wappenschild, dieses mit einer Krone oben angeordnet. Auch dieses Schild zeigt mittig angeordnet den Buchstaben ,,H”. Das HABM gab dem Widerspruch statt. Die Beschwerde blieb erfolglos. Die Anmelderin verfolgte die Eintragung der angemeldeten Marke auf dem Klageweg weiter.

Das EuG wies die Klage ab. Zwischen den Vergleichsmarken verstehe Verwechslungsgefahr auf Grund einer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Übereinstimmung. Bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr komme es auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Vergleichsmarken an. Dabei könne ein prägender Bestandteil einer zusammengesetzten Marke im Gedächtnis der damit angesprochenen Verkehrskreise vorrangig haften. Dieser Bestandteil sei dann maßgeblich, wenn die übrigen Markenbestandteile zu vernachlässigen seien. Hier zeigten übereinstimmend die Vergleichsmarken ein Wappenschild mit dem mittig angeordnetem Großbuchstaben ,,H”. Die Marken wichen ab einerseits in der Darstellung in der Darstellung eines Ritters zu einem Ross und der Widergabe eines Wappenschildes mit einer oben angeordneten Krone. Der übereinstimmende Bildbestandteil führe zu einer bildlichen Ähnlichkeit. In klanglicher Hinsicht könne zwar ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise beide Zeichen in unterschiedlicher Weise näher beschreiben. Ein anderer Teil der relevanten Verkehrskreise werde jedoch jedes Zeichen jeweils mit dem Buchstaben ,,H” benennen. In dem Falle erwiesen sich beide Zeichen als identisch. Auch eine begriffliche Ähnlichkeit sei anzunehmen, da die beiden Vergleichsmarken den identischen Bezug zum Themenbereich Ritterzeit verwiesen und beide übereinstimmend ein Wappenschild führten. Die Kennzeichnungskraft der jüngeren Marke sei auch nicht verringert, da Einzelbuchstaben grundsätzlich Unterscheidungskraft haben können und sich der Buchstabe zudem innerhalb eines graphisch ausgestalteten Bildbestandteils befinde. Auf Grund des Bestehens der Verwechslungsgefahr wurde der Anmeldemarke somit die Eintragung versagt.

(EuG, Urteil vom 22.01.2015 – T-193/12 –  MIP Metro Intellectual Property / HABM)

Anmerkung:

Trotz Vorliegens eines deutlichen optischen Unterschied in den Bildbestandteilen („Ritter zu Ross mit Schild“ einerseits und „Schild“ andererseits) wurde eine Verwechslungsgefahr bejaht. Dies zum einen aufgrund des identischen Vorhandenseins des Buchstabens „H“ in beiden Marken. Zum anderen auf aufgrund einer gewissen begriffliche Überschneidung auf Grund des gemeinsamen Themenbezugs zur Ritterzeit. Zudem lag eine Warenidentität vor.

Zu beachten bleibt in der Hauptsache wohl folgendes: Wortbestandteile wie Einzelbuchstaben innerhalb einer Wort-/Bildmarke können zur Bezeichnung der Marke ausgesprochen werden. Eine Übereinstimmung allein in Bezug auf die Aussprache kann bei der Bewertung der Zeichenähnlichkeit ein relevantes Gewicht haben. Dies in jedem Falle dann, wenn der Vergleich der umfassten Waren wie hier eine Identität aufweist. Die sich gegenüberstehenden Wort-/Bildmarken hätten somit einen größeren Abstand einhalten müssen, um die Warenidentität ausgleichen zu können. Nach Maßgabe des EuG war dies der Fall.

Bei der Recherche neuer Wort-/Bildmarken und im Rahmen der Kollisionsprüfung sollte ein besonderes Gewicht auch auf den Wortbestandteil gelegt werden.