Einbeziehung von Werbeinhalten kann unlautere Nachahmung der Produktaufmachung begründen

In einem Verfahren vor dem LG Köln (Az. 81 O 92/13) verklagte der Hersteller von „Almased“ eine Discount-Kette, die das diätetische Lebensmittel „VITA-SED“ vertreibt und dessen Hersteller auf Unterlassung der Produktnachahmung, Schadensersatz, Auskunft und Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten. Das LG Köln sah jedoch die Produktnachahmung als nicht gegeben an. Auf die Berufung der Klägerin beim OLG Köln wurde das Urteil des LG abgeändert und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

Bei den streitgegenständlichen Produkten handelt es sich um diätetische Lebensmittel (sog. Formula-Diät-Produkte). Das OLG Köln stellte die wettbewerbsrechtliche Eigenart des Produkts „Almased“ fest. Diese wettbewerbsrechtliche Eigenart werde zusätzlich noch durch den hohen Marktanteil (80 % des Gesamtumsatzes), sowie die langjährigen und hohen Werbeanstrengungen bezüglich des Produkts „Almased“ gesteigert.

Bei einem Vergleich des Gesamteindrucks von „Almased“ und „VITA-SED“ erkannte das OLG Köln eine hohe Ähnlichkeit der bildlichen Darstellung der Inhaltsstoffe (Soja, Joghurt, Honig) in Kreisen, die jeweils ein Dreieck bilden. Auch der auf der Packung mittig platzierte Produktname lasse eine Ähnlichkeit erkennen und eine Ähnlichkeit in den Produktbezeichnungen liege vor (Endung „sed“, drei Silben). Auch durch die Art und Form der Verpackung (500g-Dosen in runder Form mit weißem Deckel) und eine ähnliche Farbgebung werde dieser Eindruck verstärkt.

Eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft war damit gegeben. Es bestehe die Gefahr, dass ein Abnehmer „VITA-SED“ als Zweitmarke von „Almased“ ansehen könne und eine gleiche Herkunft vermuten könne. Auch eine Ausnutzung der Wertschätzung und des guten Rufs liege vor.

Das OLG Köln hielt fest, dass „Almased“ nun schon seit 10 Jahren mit einer brünetten Frau werbe, die mittlerweile in den Verkehrskreisen als „Almased-Gesicht“ erkannt werde. Auch auf der „VITA-SED“-Dose sei eine brünette Frau abgebildet, die laut dem Gericht ein Zwilling des weit bekannten „Almased-Gesichts“ sein könne. Dies führe dazu, dass bei „VITA-SED“ ein Ausnutzen der Wertschätzung, also des „guten Rufs“ von „Almased“ vorliege. Auf der „Almased“-Dose sei zwar das „Almased-Gesicht“ nicht abgedruckt, jedoch sei dieses derart bekannt, dass das Werbegesicht auf der „VITA-SED“-Dose positive Assoziationen beim durchschnittlichen Verbraucher hervorrufe.

OLG Köln, Urteil vom 12.12.2014 – 6 U 28/14 – Almased-Diätdrink

Anmerkung: Bei der Bewertung der Produktnachahmung zieht das Gericht Aspekte heran, die sich außerhalb der Produktaufmachung selbst befinden, jedoch in starker Verbindung dazu stehen. Es bleibt abzuwarten, ob dies Beispiel Bestätigung findet.