© khz - Fotolia.com

Wettbewerbsrecht
Es gilt grundsätzlich das Prinzip der Wettbewerbsfreiheit.
Dabei sind Grenzen einzuhalten und es ist nicht alles erlaubt, was im Wettbewerb Vorteile verschafft. Die Wettbewerbsfreiheit wird durch gesetzliche Regelungen gestaltet und eingeschränkt. Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dient unter anderem dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie sonstiger Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Verhaltensweisen. Die Bestimmungen des UWG regeln vorrangig das Marktverhalten und sehen Rechtsfolgen für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen vor.
Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ziehen in aller Regel zunächst eine Abmahnung nach sich. Die Abmahnung stellt eine relativ kostengünstige Möglichkeit dar, gegen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen vorzugehen, ohne gleich gerichtliche Schritte einzuleiten. Mit der Abmahnung wird dem Abgemahnten mitgeteilt, dass er durch ein bestimmtes Verhalten wettbewerbswidrig gehandelt hat und er wird aufgefordert, dieses Verhalten zu unterlassen. Zumeist wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert.
Für den vermeintlich Verletzten ist zu klären, ob ein wettbewerbswidriges Verhalten vorliegt gegen das er vorgehen kann.
Für den Abgemahnten ist die Frage wesentlich, ob tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt oder ob eine Verteidigung Aussicht auf Erfolg hat.
- irreführende Werbung
- unzulässige vergleichende Werbung
- belästigende Werbung
- fehlende bzw. fehlerhafte Verbraucherbelehrung
- Anbieterkennzeichnung im Internet, bei Online-Shops
- usw.
Eine Abmahnung ist ernst zu nehmen und sollte nicht ignoriert werden. Jedoch sollte eine vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ungeprüft unterschrieben werden. Auch wenn sich herausstellen sollte, dass eine Abmahnung berechtigt ist, können durch eine Überarbeitung und Änderung der Erklärung Kostenfolgen verringert und rechtliche Nachteile vermieden werden.
Haben Sie Fragen? Kann ich Ihnen weiterhelfen?
Dann klicken Sie hier.

