Designrecht / Geschmacksmusterrecht

Sie können die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon als Geschmackmuster schützen lassen.

Die Muster können flächenhaft (z.B. Tapeten, Stoffe, Bildmotive) oder dreidimensional sein (z.B. Möbel, Haushaltsartikel, Taschen, Büroartikel, Textilien, Lampen, Leuchten, Vasen, Schmuck, Maschinen). Zudem können typographische Schriftzeichen geschützt werden.

Das zu schützende Erscheinungsbild muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein. Das bedeutet, dass es zu diesem Zeitpunkt den Fachkreisen weder bekannt ist noch bei einer zumutbaren Beachtung der vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnte. Weiterhin muss es eine Eigenart aufweisen, sich also vom Gesamteindruck her von bekannten Formen unterscheiden.

Die Eintragung eines Geschmacksmusters hat lediglich deklaratorische Wirkung und zeigt nur, dass das eigene Muster geschützt ist. Das Geschmacksmuster ist somit ein ungeprüftes Schutzrecht und wird erst im Streitfalle gerichtlich auf die sachlichen Schutzvoraussetzungen überprüft. Nur wenn das Geschmacksmuster Bestand hat, können Rechte daraus geltend gemacht werden.

Der Geschmacksmusterschutz gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen.

Ein Geschmacksmuster kann national (Deutsches Geschmacksmuster), für die Europäische Union (Gemeinschaftsgeschmacksmuster) oder international (International registriertes Geschmacksmuster) registriert werden.


Dienstleistungen
  • Beratung zum Designschutz, Geschmacksmuster
  • Vorprüfung und Anmeldung von Geschmacksmustern
  • Verteidigung und Durchsetzung der Rechte aus Geschmacksmustern


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