Alles im Gleichgewicht?

Streit auf dem Gebiet des Gleichnamigenrechts

BGH, Urteil vom 02.10.2012, Az.: I ZR 82/11

Die Völkl GmbH & Co KG, die Spezial-, nämlich Sicherheits-, Wander- und Bergschuhe, Jagd- und Winterstiefel sowie Militärschuhe vertreibt, wendete sich gegen die Benutzung der Bezeichnung „Völkl“ auf dem Schuhsektor durch einen großen Skihersteller. Der BGH erkannte zwar, dass die Zeichenrechte der Klägerin älter als die der Beklagten waren und sah auch eine Verwechslungsgefahr, stellte aber heraus, dass im Bereich des Gleichnamigenrechts bestimmte Benutzungen dennoch hingenommen werden müssten. Der BGH begründete dies mit der zwischen den Parteien bestehenden kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage.

Es müsse in einer solchen Lage genau geprüft werden, ob eine Partei trotz Störung der Gleichgewichtslage ein schutzwürdiges Interesse an der Ausweitung ihres Tätigkeitsbereichs habe. Hier betraf dies insbesondere die von der Beklagten im Internet unter www.voelkl.com angebotenen Skischuhe und Winterstiefel. Inhaber einer prioritätsälteren Marke müssten in einer Gleichgewichtslage eine Benutzung solange dulden, wie keine Erhöhung der Verwechslungsgefahr stattfinde.

Einer solchen Erhöhung der Verwechslungsgefahr müsse seitens der Inhaber jüngerer Rechte in zumutbarer Weise entgegengewirkt werden. Der BGH verwies den Rechtsstreit deswegen an das OLG Hamburg zurück, damit Feststellungen darüber getroffen werden können, ob die angegriffenen Benutzungen nach den Grundsätzen des Gleichnamigenrechts geduldet werden müssen oder nicht.