Alle Tassen im Schrank?

Schutzumfang eines Geschmacksmusters

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.01.2013, Az.: 6 U 29/12

Das OLG Frankfurt hatte kürzlich einen Streit zweier führender Anbieter von Geschirr und Haushaltwaren zu entscheiden. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand  die Frage, wodurch für ein Geschmacksmuster der Schutzumfang bestimmt wird und was unter einem „informierten Benutzer“ verstanden wird. Im Fall betraf dies henkellose Tassen mit Haltemanschetten.

Das OLG führte aus, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters im Wesentlichen durch den Gestaltungsspielraum, den der Verwendungszweck des Erzeugnisses dem Entwerfer einräumt, und den Abstand, welchen das Muster zum vorbekannten Formenschatz hält, bestimmt wird. Der Verwendungszweck einer Tasse – die Aufnahme von Getränken – setze dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers enge Grenzen, was zu entsprechend hohen Anforderungen an die Eigenart des Musters führe, aber zugleich dessen Schutzumfang erweitere. Die Grundform einer henkellosen Tasse gehöre seit Jahrhunderten zum bekannten Formenschatz.

Im Ergebnis sah das OLG keine Verletzung des Geschmacksmusters der Klägerin. Das angegriffene Muster vermittle dem informiertem Benutzer – einer Person, die mit Kaffe- oder Teetassen einigermaßen vertraut ist und diese Produkte mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt und betrachtet – einen anderen Gesamteindruck. Der unterschiedliche Gesamteindruck ließ sich besonders an der Gestaltung der Haltemanschette und der anderen Proportionen der Tassen festmachen.