AKTUELLE SPRUCHPRAXIS DER BUNDESPATENTGERICHTS ZU MARKEN: Home & Garden Landpartie

Teilweise Schutzfähigkeit der Marke „Home & Garden Landpartie“: zunächst Zurückweisung der Marke wegen Fehlens der Unterscheidungskraft: Marke sei lediglich Benennung Gegenstand, kein betrieblicher Herkunftshinweis; erst nach Beschränkung des Verzeichnisses der Marke dann Registrierung für Waren und DL im Bereich Blöcke, Büroartikel, Öffentlichkeitsarbeit (public relations), Werbung u.ä. (BPatG 27 W (pat) 502/13 Beschluss vom 18.03.2014)

Anmerkung: Diese Entscheidung zeigt wieder einmal, dass taktische rechtliche Überlegungen und Maßnahmen im Falle einer amtlichen Zurückweisung  dann doch noch zum (Teil)Ziel führen können und sich das Kämpfen lohnt. Selbstverständlich muss sich der/die MarkeninhaberIn überlegen, welchen Nutzen die Marke mit einem deutlich eingeschränkten Verzeichnis dann noch in der Praxis hat.