Abmahnkosten und Umsatzsteuer

Werden Abmahnungen berechtigt ausgesprochen, hat der Abgemahnte die Kosten der abmahnenden Partei zu erstatten.

Dies sind regelmäßig die Kosten, die dem Abmahnenden dadurch entstanden sind, dass er einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin mit der Abmahnung beauftragt hat.

Erfolgen Abmahnungen gegenüber einem Unternehmer/Unternehmen, ist es bislang üblich, vom Abgemahnten nur die Erstattung des Netto-Betrags der Anwaltskosten, ohne Mehrwertsteuer, zu fordern. Die Mehrwertsteuer wird dann intern mit dem beauftragenden Mandanten abgerechnet. Dieser wiederum erhält den Ausgleich der Mehrwertsteuer vom Finanzamt im Rahmen des Vorsteuerausgleichs.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.12.2016, XI R 27/14, schafft Klarheit: Abmahnkosten sind mit Mehrwertsteuer zu erstatten.

Der BFH stellt fest, dass die abmahnende Partei eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbringt. Damit ist im Rahmen der Kostenerstattung nicht nur der Netto-Betrag der Anwaltskosten, sondern auch die Mehrwertsteuer zu zahlen.

Die Begründung dafür ist im Grunde eben die, die auch zur Begründung der Kostenerstattung an sich führt: mit der Abmahnung ermöglicht es der Abmahnende dem Abgemahnten, die betreffende Sache außergerichtlich zu erledigen und den Abmahnenden ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Damit verschafft laut BFH der Abmahnende dem abgemahnten Mitbewerber einen konkreten Vorteil, der zu einem steuerpflichtigen Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.

Daraus folgt also:

für die abmahnende Partei: Die beanspruchten Abmahnkosten sind vom Gegner immer mit Mehrwertsteuer einzufordern, unabhängig davon, ob der Abmahnende vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht.

für die abgemahnte Partei: Das macht immerhin einen Unterschied von 19 % aus, nämlich der Mehrwertsteuer, wenn der Ersatz der Abmahnkosten zuzüglich Mehrwertsteuer verlangt wird.

für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte: Vermutlich muss – anders als bislang – die abmahnende Partei dem Angemahnten eine Rechnung einschließlich der Mehrwertsteuer ausstellen.